XING Impressum

Aus Social Media Manager
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Impressumspflicht auf Sozialen Medien

Spätestens mit dem Gerichtsurteil des Landgerichtes Aschaffenburg vom 19.08.2011, bezüglich eines für Marketingzwecke genutzten Facebook Accounts, ist rechtssicher festgestellt, dass auch wirtschaftlich genutzte Social Media Accounts ein Impressum gemäß §5 Telemediengesetz aufweisen müssen. Dies betrifft in erster Linie Selbständige, Freiberufler und Künstler.


Ist XING (auch) impressumspflichtig?

Auf Grund der Besonderheiten bei XING blieb die Impressumspflicht bei Fachleuten des Socia-Media Rechts umstritten, da nicht eindeutig geklärt war, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzmäßigkeiten auf dieses Portal zutreffen. Gründe hierfür waren zum Beispiel:

  • es handelt sich um Seiten von (Privat-) Personen (Geschäftsseiten hier außen vor gelassen),
  • ein Profil bei XING ist möglicherweise gar nicht als Geschäftstätigkeit gemäß UWG anzusehen,
  • ein Nutzerprofil möglicherweise nur Bestandteil der XING-Seite (kein eigenständiges und gestaltbares Telemedium),
  • das Profil besteht an sich schon vorrangig aus Kontaktdaten, was den Sinn eines Impressums überflüssig macht etc.

Mangels Rechtssicherheit wurde basierend auf das Facebook Urteil von Rechtsanwälten bei geschäftlich genutzten Profilen vorsichtshalber empfohlen, auch bei XING ein Impressum vorzuhalten. XING bietet seit August 2013 die Möglichkeit, am Ende des Profils ein Impressum einzupflegen.


Rechtssprechung bis heute (2021)

Abmahnungen eines Rechtsanwaltes ausgerechnet gegen mehrere Fachanwälte mit Schwerpunkt Social Media Recht (!) in 2014 sowie auch von mindestens einem angestellten Rechtsanwalt sollte hier die Problematik näher beleuchten. Das Ergebnis dieser kleinen Abmahnwelle, führte zu keiner abschließenden Rechtssicherheit. Alleine zu der Voraussetzung für eine Impressumspflicht, ob XING ein eigenständiges Telemedium – und somit impressumspflichtig ist, gibt es gegensetzliche Beschlüsse. Laut Oberlandesgericht Stuttgart ist XING nicht impressumspflichtig, lt. Oberlandesgericht München und dem Landgericht Berlin schon.

Allerdings führten die Verhandlungen

  • zu einer Änderung der Gestaltung/Position des Impressums seitens der Plattform XING 2014. Ändert XING die Darstellung seiner Seite und des Impressums erneut, muss die Einhaltung der richterlichen Auslegung auf ein Neues geprüft werden!
  • zu ein noch weiter gefassten Empfehlung aus den Kreisen der Experten zur Einrichtung eines Impressums. Der Inhalt basiert auf die Inhalte der Rechtsurteile, die auf Grund der Abmahnungen gesprochen wurden. Sie beinhalten:


Handlungs-Empfehlungen

Für Selbständige, Freiberufler, Künstler etc.

Nur, wer ganz sicher sein XING Profil ausschließlich für Privatzwecke nutzt, benötigt kein Impressum. Da XING aber insbesondere für Geschäftskontakte konzipiert ist, dürfte dies insbesondere bei Selbständigen, Freiberuflern, Künstlern etc. die Ausnahme sein. Damit ist der Mehrheit der geschäftstätigen XING-Nutzer anzuraten, sich vorsichtshalber durch ein Impressum gemäß § 5 TMG abzusichern. Hier reicht auch ein direkter Link auf das Firmenimpressum, wenn dort klar hervorgeht, dass der Link auch für XING gilt.

Auch, wenn die Details gesetzlich nach wie vor nicht abschließend 100 % festgelegt sind, droht bei Nichteinhalten der letzten richterlichen Auslegung:

  • Abmahnkosten in Höhe von ca. 1000 Euro.
  • Bei erneuten Verstößen ein Betrag in doppelter Höhe.
  • Kommt es wegen Misachtung zu einer einstweiligen Verfügung, droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder bis zu ½ Jahr Haft.


Für Angestellte

Auch Mitarbeiter eines Unternehmens können schnell in Verdacht geraten, ihr Profil beruflich zu nutzen und damit impressumspflichtig werden. Zum Beispiel, wenn sie auf diesem Wege mit Kunden ihres Arbeitgebers kommunizieren oder dessen Werbung weiter reichen. Besteht hier Impressumspflicht, darf ein Link auf das Impressum des Arbeitgebers nur mit dessen Einverständnis verweisen. Auch in diesem Fall muss aus dem Firmen-Impressum hervorgehen, dass dieses auch für den entsprechenden Mitarbeiter und XING gültig ist.

Dr. Schwenke, selbst renommierter Experte in Sachen Social Media Recht, gehörte zu den – in diesem Fall zu Unrecht - abgemahnten Rechtsanwälten. Er hatte sogar zwei Impressen in XING hinterlegt - einmal im Profil und einmal an der von Xing eingerichteten Position. Er empfiehlt Angestellten, die ihr XING Profil nicht für ihren Arbeitgeber einsetzen und daher auf ein Impressum verzichten, ergänzend in ihrem Profil darauf hinzuweisen, dass es sich um das eigene, private Profil handelt.


Anleitung zur Umsetzung/weiterführende Links

Eine ausführliche Anleitung zur Umsetzung des Impressums bei XING (und LinkedIn) hat Dr. Schwenke bei den Staffelexperts mit dem Titel Rechtssicheres Impressum - XING & LINKEDIN veröffentlicht.

Über den Blog von Dr. Schwenke sind auch weiterführende Hinweise unter dem Titel: Nach Abmahnung - Impressum bei Facebook, Instagram, Youtube, Twitter, Xing und LinkedIn umsetzen zu finden.


Quellen

  1. Landgericht Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen abgerufen am 14.02.2021
  2. Erste Abmahnungen wegen fehlendem Impressum bei XING - Rechtslage und Praxisempfehlung abgerufen am 14.02.2021
  3. Über die Impressumspflicht in XING-Profilen abgerufen am 14.02.2021
  4. #challengeaccepted - Abmahnwelle unter Anwälten wegen fehlenden Impressums auf XING? abgerufen am 14.02.2021
  5. OLG Stuttgart beendet #XINGGATE: Keine Impressumspflicht bei XING abgerufen am 14.02.2021
  6. In eigener Sache: Bericht von der Verhandlung zur Impressumspflicht bei XING abgerufen am 14.02.2021
  7. Abmahneritis: Endgültiges positives Ende (für micht) abgerufen am 14.02.2021
  8. Anleitung für ein rechtssicheres Impressum bei Xing und LinkedIn abgerufen am 14.02.2021
  9. Achtung: Alle Xing Impressen sind laut LG Stuttgart unzulässig und abmahnbar abgerufen am 14.02.20
  10. Entscheidung zu fehlendem XING Impressum: Abmahnungen drohen! abgerufen am 14.02.20