Urheberrecht in Sozialen Medien
Urheberrecht in Sozialen Medien
Die Sozialen Medien gehören für die meisten Menschen längst zum Alltag – es wird privat und beruflich gepostet – meist ohne das Bewusstsein, dass jedes Bild und jede Audiodatei auch dem Urheberrecht unterliegt. Wer postet, sollte aber wissen, ob und wann er das Urheberrecht verletzt, und er sollte den Gefahren einer Rechtsverletzung aus dem Weg gehen.
Rechtliche Grundlagen
Das Urheberrecht ist geregelt im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBI. I S. 2014) geändert worden ist: §1 Allgemeines: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. §2: Geschützte Werke: (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. ([1])
Urheberrecht allgemein
Um den Schutz seiner Werke zu schützen, stehen dem Urheber die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verwertungsrechte und die Nutzungsrechte zu. Dabei geht es einmal darum, dass der Urheber der Nutzung seiner Werke zustimmen muss, zum anderen aber auch, dass bei einer wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Werkes dem Urheber eine Beteiligung an den Erlösen zusteht: „Die Urheberpersönlichkeitsrechte räumen dem Schöpfer eines Werks grundsätzlich drei Rechte ein. So kann er mit dem Veröffentlichungsrecht entscheiden, ob und auf welche Weise beispielsweise der von ihm entworfene Text publiziert wird. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft meint, dass der Urheber über die Art der Kennzeichnung seiner Urheberschaft bestimmt - beispielsweise in Form eines Pseudonyms. Abschließend soll mit dem Recht gegen die Entstellung des Werks das Bild oder Ähnliches vor Veränderungen durch Unbefugte geschützt werden.“ ([2])
Urheberrecht und Soziale Medien
In Sozialen Medien lauern viele Gefahren der Urheberrechtsverletzungen: Schnell ist ein Bild, ein Video oder eine Audio-Datei hochgeladen, ohne dass sich der User aber darum kümmert, ob er es darf oder nicht – sprich ob er das Urheberrecht verletzt oder nicht. „Da jeder über Social Media liked, teilt und postet, fühlen sich die meisten in ihren Handlungen sehr sicher. Doch die Kommunikation durch Fotos, Videos und Texte beinhaltet viele Verstöße gegen das Urheberrecht. Da diese aufgrund der Vielzahl der Verstöße häufig nicht verfolgt werde, fühlen sich die Nutzer sicher und hinterfragen ihre Handlungen nur selten. Wird eine Urheberrechtsverletzung jedoch erkannt und verfolgt, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.“ (Fachartikel von Isabel Frankenberg, siehe: [3]. Das Urheberrecht bei Bildern, Grafiken oder Zeichnungen, die in sozialen Medien gepostet und geteilt werden, liegt meist beim Fotografen oder Zeichner selbst, er kann aber auch seine Rechte abtreten etwa an Verlage, etc. Der Rechteinhaber muss um Erlaubnis gebeten werden und er kann die Nutzung erlauben – sprich er kann eine Lizenz erteilen, die oft auch mit Kosten verbunden sein kann. Liegen Nutzungserlaubnis/Lizenz nicht vor, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Auch das Bearbeiten eines Bildes schützt nicht davor, sich um das Urheberrecht kümmern zu müssen. Im Gegenteil: Der Urheber muss das Bearbeiten seines Werkes sogar erlauben. Für soziale Medien stellt sich insbesondere auch die Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt? Wird das Urheberrecht nur verletzt, wenn selbst ein Bild oder ein Text gepostet wird, oder ist schon das Teilen eines Beitrags mit einem Inhalt, für den das Urheberrecht fehlt, schon eine Rechtsverletzung? Diese Frage ist momentan noch umstritten, auch in der Rechtssprechung. Die Gerichte haben noch keine einheitliche Meinung zur Urheberrechtsverletzung durch das Teilen von Posts, wie auf [4] deutlich gemacht wird: „Wann wird das Urheberrecht auf sozialen Plattformen verletzt? Auf diese Frage gibt es nicht immer eine eindeutige Antwort. So ist etwa das Liken von Beiträgen teilweise urheberrechtlich umstritten, sobald im eigenen Profil eine Kopie dieses Inhalts erscheint. Das Landesgericht Hamburg wertete in einem Urteil vom 10.01.2013 jedoch die Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons auf Facebook lediglich als "unverbindliche Gefallensäußerung" (Az. 327 O 438/11), sodass hierbei zunächst keine Urheberrechte verletzt werden. Beim Teilen von Beiträgen leiten Social-Media-Nutzer empfehlenswerte Inhalte an ihre Kontakte weiter, indem diese im eigenen Profil auftauchen. Diese Funktion ist zulässig, solange auf der Webseite vom Urheber ein solcher "Share"-Button zur Verfügung steht. Denn hiermit wird quasi die Erlaubnis zum Teilen gegeben und ist meist sogar erwünscht. Besteht hingegen keine solche Funktion, wurde auch kein Einverständnis zur Verbreitung der Inhalte in sozialen Netzwerken erteilt. Wer dennoch gerne auf seinem Profil hierzu verlinken will, sollte zunächst den Urheber kontaktieren und sich seine Zustimmung einholen.“